Grafik Leistungen

Lohnbuchhaltung und Lohnsteueroptimierung

Kontakt
Jetzt unverbindlichen Kennenlerntermin vereinbaren!

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung wird durch zahlreiche gesetzliche Änderungen zunehmend unübersichtlicher und schwieriger. Permanente Änderungen seitens des Gesetzgebers, den Krankenkassen und der Tarifpartner gilt es zu berücksichtigen. Mit unserer umfangreichen Expertise, die wir uns in regelmäßigen Fortbildungen aneignen, sind wir bestens informiert und beraten Sie effektiv und zuverlässig – denn die Finanzen sind ein sensibler Bereich Ihres Unternehmens. Vertrauen Sie Ihre Lohnbuchhaltung unserer Steuerkanzlei an. Wir erstellen pünktlich jeden Monat die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Ihre Belegschaft. Zusätzlich erhalten Sie vom Steuerberater Beratung zur günstigeren Lohngestaltung und zur Optimierung der Lohnkosten.

Baulohn

Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Unternehmen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes (Dachdecker, Maler, Elektrohandwerk) sind sehr kompliziert und zeitintensiv. Die Arbeiten auf dem Bau sind stark wetterabhängig, was sich auch in der saisonalen Auftragslage und dem Führen von Arbeitszeitkonten widerspiegelt.
In der Winterzeit (01.12. bis 31.03.) erhalten die Arbeitnehmer im Bauunternehmen Saison-Kurzarbeitergeld (früher Schlechtwettergeld genannt), wenn es Ausfallzeiten gibt. Bevor das Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird, werden die auf einem Arbeitszeitkonto gesammelten Überstunden mit den Ausfallzeiten verrechnet. Wenn Überstunden eingesetzt werden, um das Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich Zuschuss-Wintergeld für jede Ausfallstunde.

Das steuer- und sozialversicherungsfreie Mehraufwands-Wintergeld gleicht Mehraufwendungen der Arbeitnehmer aus, um sich auf die entsprechenden Witterungsverhältnisse einzustellen. Das Mehraufwands-Wintergeld wird vom 15.12 bis zum letzten Februartag für jede tatsächlich erbrachte Arbeitsstunde gezahlt.

Lohnsteueroptimierung

Immer mehr Unternehmer überlegen, wie sie die Mitarbeiter stärker motivieren, ihre guten Mitarbeiter noch besser an das Unternehmen binden und wie sie gute Fachkräfte in das Unternehmen holen können. Eine attraktive Vergütung unterstützt dieses Vorhaben. Doch muss eine attraktive Vergütung nicht automatisch viel mehr Kosten verursachen, wenn Sie die vielen Möglichkeiten von steuerfreien, sozialabgabenfreien, steuerbegünstigten und pauschal zu versteuernden Lohnbestandteilen berücksichtigen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können durch weniger zu zahlende Lohnsteuer und Sozialabgaben profitieren. Die Steuerberatung Becher & Richter stellt Ihnen in einem persönlichen Gespräch die vielen möglichen Bausteine zur Lohnsteueroptimierung vor und erarbeitet mit Ihnen ein attraktives Vergütungssystem für Ihr Unternehmen. Wichtige Elemente der Lohnsteueroptimierung sind Warengutscheine, Personalrabatt, Zuschuss für die KiTa, Jobticket, Tankgutscheine, Überlassung der Arbeitskleidung, Entgeltumwandlung, Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe u.v.m.

Mindestlohn und Minijob

Mit der Einführung des Mindestlohnes kamen auch neue Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber. Für jeden geringfügig Beschäftigten (Minijobber) muss der Arbeitgeber den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit zeitnah dokumentieren, spätestens 7 Tage nach der Erbringung der Arbeitsleistung. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre im Unternehmen aufbewahrt werden.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt nicht eindeutig fest, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen können auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn diese ein Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen sind. Hingegen kann der Nachtzuschlag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, weil er die körperliche Anstrengung, die eine Nachtarbeit mit sich bringt, honoriert.

Minijobber und kurzfristig Beschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Gerade beim Urlaub unterscheiden Unternehmen gern mal zwischen Vollzeitbeschäftigten und Minijobbern, was aber dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderläuft.

Kinder und Jugendliche jünger als 18 Jahre und ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Teilnehmer an einem bis zu 3 Monaten dauernden Orientierungspraktikum, Teilnehmer an einem Pflichtpraktikum haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Wir unterstützen sie bei der Lohnbuchhaltung:

 
 
Berater
Kundenorientierung
Leistungen
Standorte